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Thema des Monats:

FortbildungenHKP RichtlinienRezertifizierungWundmanagement
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Verpflichtung zur Fortbildung für Leistungserbringer zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden

Im letzten Monat haben wir die aktuellen HKP Richtlinien vom 1.2.2022 kurz vorgestellt. Hier soll neben den gestiegenen Ausbildungsanforderungen auch der Punkt „Fortbildungen“ erwähnt werden. Alle spezialisierten Leistungserbringer für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden sind dazu verpflichtet, die fachliche Kompetenz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Fortbildungen zu gewährleisten.

Was bedeutet das für die Praxis?

Es geht hier nicht primär darum, Pflegefachkräften neue, unbekannte Inhalte zu vermitteln. Vielmehr steht hier die Aktualisierung des bereits erlernten Fachwissens im Vordergrund.

Für Seminare z.B. der I.C.W. bedeutet das, dass seit 2008 alle erworbenen Zertifikate für 5 Jahre gültig sind. Nach diesem Zeitraum müssen pro Jahr nicht mehr wie früher 8-, sondern seit dem 1.2.22 mindestens 14 Rezertifizierungspunkte gesammelt werden. Hier wird deutlich, dass aktualisiertes Fachwissen eine immer größere Bedeutung bekommen hat.

Neben den Rezertifizierungen bekannter Bildungsträger wie z.B. I.C.W. oder PersCert Tüv sollte der Umfang von Fortbildungen im Bereich Wundmanagement 10 Zeitstunden je Kalenderjahr und Pflegefachkraft betragen.

Was geschieht bei Missachtung der zeitlichen Rahmen ?

Ein Unterschreiten dieser rechtlichen Vorgaben, etwa durch den Einsatz von nicht hinreichend qualifiziertem Personal, könnte Konsequenzen haben. So wäre denkbar, in einen möglichen Regress der Leistungsvergütung durch die Krankenkassen zu gelangen. Weiterhin könnte im Falle eines Haftungsprozesses bei einem Schadensfall ein ungünstiger Ausgang zu befürchten sein. Auch die Vorlage einer Abrechnung, deren Leistung durch nicht hinreichend qualifiziertes Personal erbracht wurde, kann strafrechtliche Relevanz als Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB ) mit sich ziehen. Die GKV Rahmenempfehlungen sollten demnach nicht unterschätzt werden.

Pflicht zur Fortbildung nicht nur in der Wundversorgung

Allgemein besteht nicht nur in der Wundversorgung eine Pflicht zur Fortbildung. Bei Prüfungen von z.B. ambulanten Pflegediensten durch den medizinischen Dienst spielt die Frage nach einem Fortbildungsplan für alle pflegerelevanten Themen eine zentrale Rolle. Es wird eine Pflege nach “ allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“ vorausgesetzt (SGB XI §11 Abs. 1 Satz 1).

Quellen:

ICW Rezertifizierungsseminare (tuv.com), letzter Zugriff am: 20.01.23

Das neue Qualifikationsprofil in der Wundversorgung – für alle Bereiche bindend? | Rechtsdepesche., letzter Zugriff am: 20.01.23