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Unser Thema des Monats: HKP Regelung

häusliche Krankenpflege RichtlinieHKP RegelungHKP Richtlinie

Die HKP Regelung bezüglich chronischer und schwer heilender Wunden nach Leistungsziffer 31 und 31a

Viele Pflegefachkräfte sind verunsichert über die neuen HKP Richtlinien und daher möchten wir dieses Thema hier einmal aufgreifen.

Wer darf zukünftig chronische Wunden (www.pflege.de/krankheiten/chronische-wunde/ ) und schwer heilende Wunden behandeln? Das Interview mit Prof. Dr. Großkopf zeigt vorweg die Besonderheiten auf:

Die wichtigsten Punkte hier noch einmal aufgelistet:

Ab dem 1.1.2022 gilt für Leistungserbringer, die nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V chronische Wunden oder schwer heilende Wunden versorgen, ein ausreichendes Qualitätsniveau sicherzustellen. Im Lichte der neuen Regelung dürfen fortan nur spezialisierte Pflegedienste sowie spezialisierte Einrichtungen für die Wundversorgung innerhalb und außerhalb der Häuslichkeit der Versicherten tätig werden.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Im Kern wird durch § 6 der Rahmenempfehlungen den Fachleitungen (z.B. eine PDL) der Nachweis einer zertifizierten Zusatzqualifikation mit einem Unterrichtsumfang von 168 Stunden verlangt und Pflegefachkräfte benötigen eine wundspezifische Zusatzqualifikation von 84 Unterrichtseinheiten. (Quelle:https://rechtsdepesche.de/qualifikation-fuer-wen-gilt-was)

Welche Fristen gelten zur Erlangung der Zusatzqualifikation?

Bezüglich der Rahmenempfehlung nach § 132a zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden mit häuslicher Krankenpflege wird der Termin auf den 1.1.2022 festgelegt. Übergangsfristen dienen in diesem Sinne jedoch der Vermeidung unbilliger Härten. Die GKV Rahmenempfehlung sieht die Qualifikationsanforderungen derzeit „ausnahmsweise noch als erfüllt an“, wenn in der Wundversorgung tätige Pflegefachkräfte über eine Zusatzausbildung in Höhe von 56 Unterrichtseinheiten verfügen. (Quelle:https://rechtsdepesche.de/qualifikation-fuer-wen-gilt-was) Mindestens die Hälfte dieser Pflegefachkräfte müssen innerhalb der nächsten 2 Jahre die Zusatzqualifikation erzielen und innerhalb weiterer 2 Jahre soll die andere Hälfte der Pflegefachkräfte diese vorweisen können. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Ende des Jahres 2025 alle in der auf die Wundversorgung spezialisiert-tätigen Pflegefachkräfte die vorgegebenen Qualifikationsprofile der Rahmenempfehlung erbracht haben müssen. (Quelle:https://rechtsdepesche.de/qualifikation-fuer-wen-gilt-was)

Im nächsten Beitrag beschäftigen wir uns weiter mit diesem Thema, hier wird dann der Punkt „Verpflichtung zur Fortbildung“ aufgegriffen.

Quellen: Versorgung Chronische Wunden Zusatzqualifikation 2022 (weiterbildungen-reinhold.de), letzter Zugriff: 23.11.22

https://rechtsdepesche.de/qualifikation-fuer-wen-gilt-was; www.youtube.com, letzter Zugriff: 23.11.22

www.youtube.com, letzter Zugriff: 23.11.22