Skip to main content

Rezeptgebühr

Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr ist in der Regel begrenzt auf mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro

Die Rezeptgebühr ist eine Zuzahlung, die von Patienten für jeden aufgeschriebenen Artikel (Medikament / Heil- / Hilfsmittel) am Rezept bezahlt werden muss. Sie stellt eine Form des fixen Selbstbehaltes (Selbstbeteiligung) dar. Die Rezeptgebühr ist nicht nur in der Apotheke fällig, sondern auch im medizinischen Fachhandel / Sanitätshaus – überall dort, wo ein Rezept eingelöst werden kann, auch in der Online-Apotheke!

Wie setzt sich nun die Rezeptgebühr zusammen?

Für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel bzw. verordnungsfähige Produkt (z.B. Produkte zur Wundversorgung, Hilfsmittel) müssen 10% des Verkaufspreises bezahlt werden, auch wenn mehrere Produkte auf einem Rezept notiert sind. Ist ein Produkt doppelt vermerkt (zwei Packungen), ist die Rezeptgebühr nur einmalig für das Produkt zu begleichen.

Die Gebühr wird von der jeweiligen Krankenkasse durch die Apotheke / medizinischen Fachhandel / Sanitätshaus eingezogen, die Krankenkasse erhält zu 100% die Gebühren vom Dienstleister. Die Zuzahlung beträgt nie mehr als die tatsächlichen Kosten des rezeptierten Produktes: Liegen die Kosten unter 5 €, wird nur der tatsächliche Betrag berechnet.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz, das zum 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde die Rezeptgebühr auf 10 Prozent des Arzneimittelabgabepreises festgelegt und somit für viele Medikamente erhöht. Die Rezeptgebühr ist aber auf mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro begrenzt.

Festbeträge

Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur Festbeträge. Diese werden für Arzneimittelgruppen mit denselben oder vergleichbaren Wirkstoffen und für Arzneimittelgruppen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung festgesetzt.

Alle Medikamente, die vom Hersteller zu einem Preis angeboten werden, der mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, können von der Zuzahlung befreit werden. Über 4.000 Arzneimittel enthält die Liste der Medikamente, die von den Krankenkassen von der Zuzahlung befreit sind (Stand Januar 2019).  Darin enthalten sind Generika ebenso wie patentgeschützte Wirkstoffe. In einer regelmäßig aktualisierten Liste werden alle zuzahlungsbefreiten Arzneimittel erfasst.

Ein geringer Anteil der Festbetragsarzneimittel wird mit einem Preis über dem Festbetrag angeboten. Zum 01. Januar 2019 gab es 5.402 aufzahlungspflichtige Fertigarzneimittelpackungen. Verschreibt die Ärztin / der Arzt dem Patienten ein Medikament mit einem Preis über dem Festbetrag, ist er verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Der Patient kann sich dann über aufzahlungsfreie Verordnungsalternativen informieren lassen. Diese stehen in der Regel immer zur Verfügung. Bei einer Entscheidung für das teurere Arzneimittel zahlt die Patientin oder der Patient in der Apotheke den Differenzbetrag plus normaler Zuzahlung grundsätzlich selbst.

Die Festbeträge werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelmäßig angepasst.

Rabattverträge

Krankenkassen können mit Arzneimittelherstellern Preisrabatte aushandeln. Durch solche Rabattverträge zum Beispiel für Arzneimittel, die oft verordnet werden, können die Kassen bei den Arzneimittelkosten sparen. Diese Einsparungen können sie an die Versicherten in Form von teilweisen oder vollständigen Zuzahlungsbefreiungen weitergeben.

Schon seit 2007 gilt: Die Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, bevorzugt rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben, also ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel gegen das Präparat eines Herstellers auszutauschen, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat, es sei denn, die Ärztin oder der Arzt schließt den Austausch ausdrücklich aus. Die Voraussetzungen für die vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel sind gesetzlich geregelt:

  • identischer Wirkstoff
  • identische Wirkstärke
  • gleiches Anwendungsgebiet
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • gleiche Packungsgröße

So ist sichergestellt, dass die Dosierung und die Modalitäten der Einnahme des Arzneimittels gleich bleiben, selbst wenn die Krankenkasse einen neuen Vertrag schließt und der Patient in der Apotheke ein anderes Rabattarzneimittel ausgehändigt bekommt.

Zur Klarstellung der Rechtslage ist die bereits vorher gängige Praxis zum 1. Januar 2011 gesetzlich geregelt worden:

  • Verordnetes und abgegebenes Arzneimittel müssen ein gleiches Anwendungsgebiet haben. Es ist nicht erforderlich, dass alle zugelassenen Anwendungsgebiete übereinstimmen. Denn wenn ein bestimmter Wirkstoff für ein bestimmtes Anwendungsgebiet geprüft und zugelassen ist, wirkt auch das wirkstoffgleiche Präparat eines anderen Herstellers in dieser Indikation.
  • Packungen mit dem gleichen „N“-Kennzeichen (Packungsgröße) sind austauschbar. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahl der Tabletten identisch ist.

Belastungsgrenze

In besonderen Härtefällen und bei chronischen Erkrankungen ist es jedoch möglich, sich von der Rezeptgebühr befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent bzw. bei chronisch Kranken bei einem Prozent des Jahresbruttoeinkommens aller im Haushalt lebenden Personen. In diese Rechnung fließen jedoch nicht allein die Zuzahlungen für Arzneimittel ein, sondern auch der Eigenanteil für stationäre Behandlung und die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege.

Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, wird bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr gestellt. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus („Befreiungsausweis“).

Interessante Links zu diesem Thema

Quellen:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-bei-der-krankenkasse-11108

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel.html

http://www.wikipedia.de